AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wantzlöben Heizung und Sanitär GmbH & Co. KG
Stand: 01.01.2019


1. Allgemeines
Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge ist das BGB für private Auftraggeber und die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) für gewerbliche Auftraggeber, sowie die nachste-henden Geschäftsbedingungen. Diese werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen
Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichter-teilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftragge-ber zu beschaffen, es sei denn, es wird etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Staatliche Fördermittel, Zuschüsse jedweder Art und Finanzierungen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Vergütungspflicht für die von uns erbrachten Leistungen besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber für derartige Leistungen Fördermittel beanspruchen kann.
Auf ein Mitwirken beim Beantragen von Fördermitteln, Zuschüssen usw. besteht uns gegenüber kein Rechtsanspruch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Mitwirken uns entstehenden Aufwand zu vergüten.
Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betreiben der Anlage verwendeten Medien Wasser und / oder Luft sind und der Auftraggeber gehalten ist, bei gewünschten anderen Medien im Zuge der Angebotsabfrage spätestens allerdings vor Auftragsvergabe, entsprechende Hinweis an den Auftragnehmer zu erteilen.

3. Preise
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistungen und bei ununterbrochener Montage.
Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten anzupassen.
Leistungen anderer Gewerke, die zur Durchführung des Auftrages notwendig werden oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden sollen, (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten sind im Angebot nur dann enthalten, wenn sie als Position gesondert mit Menge und Preis ausgeführt werden. Ist das nicht der Fall, sind diese gesondert zu vergüten
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
Die Einheitspreise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung ge-stellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.

4. Zahlung
Für alle Zahlungen von gewerblichen Auftraggebern gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Der Auftraggeber darf Gegenforderungen nicht mit anderen Forderungen von uns aufrechnen. Dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Gewährte Nachlässe oder Rabatte werden bei Zahlungsverzug zurückgezogen und es wird der volle Preis fällig.


5. Lieferzeit und Montage
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass Arbeiten ungehindert durch-geführt werden können. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und techni-schen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaf-fenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung. Verzögern sich Aufnahme, Fortfüh-rung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und schafft der Auftraggeber nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Materialien und Einrichtungsgegenstände, die an den Auftraggeber übergeben wurden, gehen in seine Obhut über.
Spezielle, vom Auftraggeber bestellte Materialien, die später oder nach unserer Bestellung nicht mehr benötigt werden, verpflichten den Auftraggeber zu Ab-nahme oder zur Zahlung der anfallenden Rücknahmekosten, sofern eine Rückgabe möglich ist.

6. Servicearbeiten und Reparaturen
Wird der Auftragnehmer mit einer Instandsetzung oder Repa-ratur beauftragt (Reparatur/Serviceauftrag) und kann das Objekt nicht erfolgreich instand gesetzt werden, weil der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt, der Fehler/Mangel nicht beim ersten Reparaturversuch beseitigt wird, es mehrere Fehlerursachen gibt und nur die offensichtliche gefunden wird, oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher die Reparatur nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber ver-pflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers vollständig zu ersetzen.
Bei uns gekaufte oder im Rahmen eines Reparaturversuches verbaute Ersatzteile sind vom Umtausch oder der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt im Besonderen wenn die Versiegelung der Verpackung beschädigt ist.
Der Gewährleistungsanspruch bleibt davon unberührt.

7. Garantien der Hersteller
Sofern der Einsatz von Produkten vorgesehen ist, für die Hersteller ggf. Garantieerklärungen abgeben, wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese nicht zum Umfang der geschuldeten Werkleistung des Unternehmers gehören.
Die in Garantieerklärungen zu Gunsten eines Garantienehmers gewährten Rechte, werden vom Produkthersteller zu-sätzlich, auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen einem Hersteller und Besteller bzw. die Aus-sagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen gehören nicht zum Bestandteil des zwischen Besteller und Unternehmer bestehenden Vertragsverhältnisses auf der Basis dieser AGB und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung aufgenommen


8. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfü-gungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtli-cher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, um-gehend zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegen-ständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftragge-ber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Mit-eigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

9. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich bei Verbrauchern nach BGB und bei gewerblichen Auftraggebern nach § 12 VOB/B, Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Vollendung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Mängeln verweigert. Verbraucher werden darauf hingewiesen, dass die Fiktion der Abnahme mit Fristablauf eintritt, wenn sie die Abnahme nicht erklären oder ohne Angabe von Gründen die Abnahme verweigern.
Die Leistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Leistung gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder ver-zögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Der Zugang der Rechnung gilt als Anzeige der Fertigstellung.
Erfolgt keine förmliche Abnahme, gelten die erbrachten Leistungen mit der beanstandungsfreien Benutzung als mangelfrei abgenommen.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers über-geben hat.

10. Haftung
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich aus-schließlich bei Verbrauchern nach BGB und bei gewerblichen Auftraggebern nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.
Für etwaige Mängel an den vom Auftragnehmer gelieferten Produkten oder an seinen Werkleistungen leistet er ein Jahr Gewähr nach Übergabe der Sachen bzw. Abnahme der Werkleistung Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung), sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt es gegenüber Verbrauchern bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Material) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers- gleich aus welchen Rechtsgrund- insbesondere Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder gro-be Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits ausgeführte Leistungen vorzeitig in Betrieb genommen, geht die Gefahr für die Beschädigung oder den Verlust der Leistungen auf den Auftraggeber über. Gegebenenfalls kann der Auftraggeber besondere Schutzmaßnahmen beauftragen, die kostenpflichtig wären.
Unterirdisch verlegte Strom,- Gas-, Wasser,- Telefon- oder sonstige Leitungen müssen vor Baubeginn schriftlich mit der Lage und Tiefe unaufgefordert angezeigt werden. Erfolgt dies nicht oder weichen die Angaben ab, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Beseitigung eventueller Beschädigungen dieser Leitungen. Das gleiche gilt für unter Putz oder anderweitig für den Auftragnehmer nicht sichtbare Leitungen im Gebäude.

11. Gefahrenübergang
Wird jedoch die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstanden Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers durch Teilabnahme übergibt.

12. Entsorgungen
Kosten für Entsorgungen sind in den Angeboten nur enthalten, wenn sie separat ausgewiesen sind und es sich um normal entsorgbare Artikel handelt. Asbest, Chemikalien, Styroporwannenträger und andere Sonderentsorgungsstoffe sind von der Entsorgung durch uns ausgeschlossen und müssen bauseits auf Kosten des Auftraggebers entsorgt werden.

13. Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teil-weise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit aller davon nicht betroffenen Teile dieser AGB nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen, welche wirtschaftlich der gewollten Regelung am nächsten kommen. Das gleiche gilt, wenn diese AGB Regelungslücken aufweisen.


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